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Rund ums Haus

Zweitschlüssel zur Wohnung

Darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel behalten?

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Wie sagt der Engländer doch so schön: my home is my castle. Und wenn er das sagt, meint er, dass das eigene Zuhause ein sicherer Ort der Zuflucht ist. Das deutsche Grundgesetz schützt zudem ausdrücklich die Privatsphäre der Menschen. Eine (Miet-)Wohnung darf daher in der Regel nur jemand betreten, wenn der Mieter damit einverstanden ist oder ein Gericht einer Durchsuchung zugestimmt hat. Doch wie sieht es aus, wenn der Vermieter einen Zweitschlüssel besitzt, um im Notfall die Wohnung des Mieters betreten zu können?
Ein Notfall kann immer mal eintreten, z. B. wenn der Mieter im Urlaub ist und seltsame Gerüche oder Wasser aus der Wohnung dringen. Kostensparend auch der Fall, dass der Mieter seinen Schlüssel verliert und mit einem Zweitschlüssel statt mit einem unter Umständen teuren Schlüsseldienst wieder in sein „castle“ kommt. In dem Moment würde es sicherlich auch im Sinne des Mieters liegen, wenn der Vermieter einen Zweitschlüssel holt. Allerdings, ein Vermieter darf nur dann einen Zweitschlüssel besitzen, wenn der Mieter zuvor seine Einwilligung dazu ausdrücklich gegeben hat.
Für den Vermieter empfiehlt es sich, die Einwilligung zum Besitz eine Zweitschlüssels und des Betretens der Wohnung im Notfall schriftlich zu dokumentieren, um im Streitfall einen Nachweis führen zu können. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vermieter die Wohnung mit einem Universalschlüssel geöffnet hat.
Pragmatisch erscheint die Lösung, dem Vermieter oder einem vertrauenswürdigen Nachbarn einen Zweitschlüssel in einem versiegelten Briefumschlag zu überlassen. Ist der Umschlag irgendwann mal geöffnet, bedarf es einer plausiblen Begründung.
War der Wohnungsmieter nicht damit einverstanden, dass noch ein Zweitschlüssel in Händen des Vermieters existiert, drohen dem Vermieter unter Umständen schwerwiegende Konsequenzen. Der Mieter hat unter anderem das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Vermieter wegen Hausfriedensbruch anzuzeigen. Juraforum.de/dx