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Rund ums Haus

Update 2024: Förderung für Heizung und Sanierung

BEG-Fördermittel enthalten künftig Zuschüsse und Förderkredite.

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Eigentümer kommen ihrer Sanierungsförderung näher: Neben der Antragstellung beim BAFA ist nun auch eine Registrierung im KfW-Kundenportal möglich, mit der die KfW-Heizungsförderung dann ab Ende Februar 2024 beantragt werden kann.
Auch das Programm für die Ergänzungskredite für alle Einzelmaßnahmen steht jetzt fest. Die neue BEG-Förderung enthält Zuschüsse und Förderkredite.
Die Basisförderung für eine neue Heizung beträgt einheitlich 30 Prozent, zusätzlich sind Boni möglich. In Summe kommen maximal 70 Prozent Förderung zusammen. Wir geben einen Überblick.
Registrierung über „Meine kfw“
Update 1.2.2024: Private Eigentümer eines Einfamilien­hauses, die ihre Heizung erneuern wollen, können sich seit dem 1.2.2024 im KfW-Kundenportal „Meine KfW“ registrieren. Der Zuschussantrag kann dann voraussichtlich ab dem 27.2.2024 bei der KfW gestellt werden. Die für Eigentümer relevanten Programme sind:
● Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude - Zuschuss 458
● Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude - Kredit 358/359
Erstmals wurden auch die Termine veröffentlicht, zu denen andere Antragsgruppen ihren Zuschussantrag voraussichtlich stellen können:

Voraussichtlich ab dem 3.5.2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, wenn Maßnahmen am Gemein­schafts­eigentum umgesetzt werden.
Eigentümer von vermieteten Häusern
Voraussichtlich ab dem 6.8.2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von vermieteten Einfamilien­häusern sowie von selbst bewohnten und vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, wenn Maßnahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien:

Maximal 70 Prozent Förderung sind für selbstnutzende Eigentümer insgesamt möglich, für Vermieter liegt die Obergrenze bei 30 Prozent. Alle Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien werden dabei gleich gefördert, die Basisförderung beträgt ebenfalls einheitlich 30 Prozent. Ebenfalls neu: Heizungsbetriebe müssen den Förderantrag aktiv begleiten, einmal vor Antragstellung und einmal nach Abschluss der Maßnahmen. Auch dafür ist eine Registrierung nötig, damit Fachbetriebe Zugang zu den Tools von KfW und BAFA erhalten.
Einkommens-Bonus
Den zusätzlichen Einkommens-Bonus von 30 Prozent erhalten selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für ihre Wohneinheit.
Folgende Unterlagen müssen für den Bonus eingereicht werden: Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung von allen Personen, die zum versteuernden Haushaltsjahreseinkommen beitragen sowie Meldebescheinigung/Meldebestätigung und Grundbuchauszug.
Geschwindigkeits-Bonus
Zusätzlich gibt es einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis 2028 (danach sinkt der Bonus schrittweise bis Ende 2036 ab). Diesen Bonus gibt es nur für die vom Eigentümer selbstgenutzte Wohneinheit.
Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Folgende Unterlagen müssen für den Bonus eingereicht werden: Meldebescheinigung/Meldebestätigung, Grundbuchauszug.
Die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch betragen 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Die Förderungen für Heizungstausch und Heizungsoptimierung können nach wie vor nicht kombiniert werden.
Ausnahme von der Sperrfrist bei Heizungsförderung: Normalerweise gilt bei Verzicht auf die Förderung eine Sperrfrist von 6 Monaten, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann. Ausnahme bei der Heizungsförderung: Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie kann bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. So wird Eigentümern der Wechsel von der alten in die neue Förderung erleichtert.
Das gilt für Biomasseheizungen
Wichtig bei Biomasseheizungen: Wer den Geschwindigkeits-Bonus erhalten will, muss den Heizkessel mit einer Solarthermie-Anlage, Photovoltaik-Anlage (kombiniert mit elektrischer Warmwasserbereitung) oder Warmwasser-Wärmepumpe ergänzen, die die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Biomasseanlagen für feste Brennstoffe erhalten einen Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro, wenn sie einen Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten.
Wasserstofffähige Heizungen
Wasserstofffähige Heizungen: Förderfähig sind nur die Mehrausgaben gegenüber einer nicht-wasserstofffähigen Heizung, außerdem muss die Heizung bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreibbar sein. Das gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff noch nicht möglich ist.
Für Wärmepumpen wird ein Effizienz-Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.