Logo
Superbanner 749 x 89 Pixel_Platzhalteranzeige.jpg
Breaking News Witten

Unternehmen können Überbrückungshilfe IV beantragen

27.01.2022: Viele Unternehmen sind weiterhin stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen...

SON-BRN-Flut-Witten-MC.jpg

Hochwasser vom Kleff aus gesehen. Hinten rechts die Burgruine.

Viele Unternehmen sind weiterhin stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen. Um den Unternehmen zu helfen, auch diese besonders kritische Phase der Pandemie zu bewältigen, können diese jetzt Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Überbrückungshilfe IV setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus (galt bis 31.12.2021) auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich, wurden jedoch an die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen angepasst. Insbesondere die Unternehmen, die durch zusätzliche kostspielige Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen sind, wie etwa die 2G-Regelungen, Corona-Zutrittsbeschränkungen oder die Absage von Weihnachtsmärkten, erhalten gezielte Unterstützung. In der Überbrückungshilfe IV werden nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen gefördert.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige nun ebenfalls verfügbar

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Weitere Informationen unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/informationen-zu-corona-hilfen-des-bundes.html