Mitte Februar warnte der Deutsche Wetterdienst vor einer Unwetterlage in NRW...
Schwere Sturmböen mit bis zu 100 Stundenkilometer lösten Dachziegel und brachten Bäume und Äste zu Fall. „Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden”, erläutert Alexandra Kopetzki, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW im Ennepe-Ruhr-Kreis.
Welche Versicherung gegen welche Schäden schützt und was Betroffene beachten müssen, erklären nachfolgende Tipps:
> Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist es nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern.
> Nachweis nicht erforderlich: Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es, wenn eine Wetterstation in der Nähe eine hohe Sturmstärke gemessen hat oder auch Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.
> Gebäude- und Hausratversicherung: Einen Schutz gegen Sturm und Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die Gebäudeversicherung: Eine solche Police sollten Hausbesitzer*innen vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt. Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einer Mietpartei gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner*innen der versicherten Wohnung genutzt werden.
> Kfz-Versicherung: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko der Fahrzeughalter in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft haben Versicherte eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Teuer wird es, wenn Betroffene eine Mitschuld tragen, etwa weil sie bei der Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben sind.
> Baumschäden: Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, müssen Baumbesitzer*innen bzw. deren Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und Eigentümer*innen haften nicht für den Schaden.