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Rund ums Haus

Kürzere Kündigungsfristen bei vielen neuen Verträgen

Seit dem 1. März sind für Neuverträge bessere Bedingungen in Kraft.

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Wer ein Zeitschriften-Abo abschließt oder einen Streamingdienst bucht, bindet sich häufig für einen langen Zeitraum an das Angebot. Denn die Vertragslaufzeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Wer schon nach wenigen Monaten das Interesse verliert, hat finanziell das Nachsehen. Wer dann auch noch die Kündigungsfrist von drei Monaten verpasst, kann für ein weiteres Jahr an den Vertrag gebunden werden. Langzeitverträge können so enorme Kosten verursachen.
Das Problem hat auch die Politik erkannt und eine neue gesetzliche Regelung beschlossen. „Verbraucher*innen werden künftig besser vor überlangen Vertragsverlängerungen geschützt, aus denen sie oft nicht schnell herauskamen“, sagt Alexandra Kopetzki, Leiterin der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW im Ennepe-Ruhr-Kreis.
Die Änderungen gelten für Verträge seit dem 1. März 2022, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Darunter fallen zum Beispiel auch Tanz-, Musik- oder Nachhilfekurse und viele Mitgliedschaften in Fitnessstudios. Die wichtigsten Änderungen hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengefasst:
Kürzere Kündigungsfrist
Bisher stand in vielen Vertragsbedingungen eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Diese Frist wurde nun auf einen Monat verkürzt. Verbraucher*innen können sich zukünftig also kurzfristiger von den Verträgen lösen.
Automatische Vertragsverlängerung
Kündigungsfrist verpasst und ein weiteres Jahr an ein Zeitschriften-Abo gebunden? Damit ist jetzt Schluss. Für Verträge ab dem 1. März 2022 gilt: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch dann vereinbart werden, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher*innen den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen können.
Mindestvertragslaufzeit
Keine Änderungen gibt es bei der maximalen Mindestvertragslaufzeit. Sie beträgt weiterhin zwei Jahre. Vor Vertragsschluss sollte geklärt werden, ob auch kürzere Vertragslaufzeiten angeboten werden. Vor allem wenn man sich nicht sicher ist, ob man den Vertrag tatsächlich so lange nutzen wird, kann sich eine kürzere Vertragslaufzeit lohnen – auch wenn diese manchmal etwas teurer ist.
Keine Änderung für Altverträge
Die neuen Regelungen gelten nur für Neuverträge seit dem 1. März 2022. Für alle anderen Verträge gilt die alte Rechtslage. Lohnt es sich dann vielleicht, einen bestehenden Vertrag zu kündigen, um von der neuen Rechtslage zu profitieren? Hier gilt es, genau hinzuschauen und nicht vorschnell zu entscheiden: Denn bei einem Neuvertrag sind Verbraucher*innen wieder an die Mindestvertragslaufzeit gebunden. Vor einer Kündigung und einem Neuabschluss sollten auch die Bedingungen des neuen Vertrages, wie zum Beispiel das genaue Leistungsangebot und die regelmäßigen Kosten genau geprüft und mit dem alten Vertrag verglichen werden.