Viele haben sich den 31.12.2024 bereits rot im Kalender markiert.
Ab diesem Stichtag müssen alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, den Vorgaben der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung, kurz BImSchV, Stufe 2 entsprechen. Für alle anderen Öfen und Kaminöfen gilt ab 2025 ein Nutzungsverbot.
Von den Regelungen der 1. BImSchV sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe betroffen. Dabei wird zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen und Festbrennstoffkesseln unterschieden.
1. Einzelraumfeuerungsanlagen: Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen, Holzkamine für Holzscheite, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle
2. Festbrennstoffkessel: Heizkessel zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung
Ausnahmen: Feuerstätten vor 1950 und solche, die als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen sowie Küchenherde in Privathaushalten und offene Kamine, die nur „gelegentlich“ genutzt werden.
Insgesamt fallen ca. 3,5 Millionen Einzelraumfeuerstätten unter die Nachweispflicht nach § 26 der 1. BImSchV. Natürlich sind nicht alle diese Feuerstätten so schlecht, dass sie die Stufe 2 nach der 1. BImSchV verfehlen. Die Betreiber können mit den Angaben ihres Typenschildes am Kamin auf der HKI Cert Liste (www.cert.hki-online.de/de/geraete/hersteller-liste) nachschauen, welche Hersteller einen Nachweis erbracht haben bzw. ob die betroffene Einzelraumfeuerstätte die entsprechenden Anforderungen bereits erfüllt.
Die zuständigen Bezirksschornsteinfeger erledigen die Überprüfungstätigkeiten bereits im Rahmen der Feuerstättenschau seit März 2010, so dass genügend Zeit für die Bearbeitung aller Einzelraumfeuerstätten vorliegt.
Was bedeuten die zwei Stufen?
BlmSchV Stufe 1
Zum 22. März 2010 trat die erste Stufe der 1. BImSchV in Kraft. Die Grenzwerte für Kamine und Kaminöfen geben einen Ausstoß von 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid sowie 0,075 g/m³ Feinstaub sowie einen Wirkungsgrad von mindestens 75 % (bei Kachelöfen 80 %) vor.
Diese Grenzwerte gelten für alle Neugeräte und Kaminöfen, die ab dem 22. März 2010 und bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe in 2015 gekauft und in Betrieb genommen wurden.
BlmSchV Stufe 2
Zum 1. Januar 2015 ist die zweite Stufe der 1. BImSchV in Kraft getreten. Für alle Kamine, Öfen und Kaminöfen, die nach diesem Datum ihren Betrieb aufgenommen haben, liegen die anspruchsvolleren Grenzwerte nun bei 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub. Die Vorgabe für den Wirkungsgrad bleibt bei mindestens 75 % (bei Kachelöfen 80 %).
Austauschfrist für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen
Baujahr der Einzelraumfeuerstätte zwischen 1995 und 21. März 2010: Frist endet am 31. Dezember 2024.
Für die betroffenen Betreiber besteht zunächst aber einmal kein akuter Handlungsbedarf. Wer dennoch gerne Bescheid wissen möchte, kann bei seinem zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachfragen, wie die betroffene Einzelraumfeuerstätte in dessen Kehrbezirksverwaltungsprogramm bzgl. Übergangsfristen nach der 1. BImSchV hinterlegt ist. Kann der Kaminofen die Grenzwerte nicht einhalten, muss die Entscheidung getroffen werden, das Modell entweder nachzurüsten, stillzulegen oder über einen Neukauf nachzudenken, um sich den teuren Rußfilter- und Abgasprüfungsstress zu ersparen. Im Netz kursieren viele vermeintlich günstige Angebote für einen Nachrüstsatz.
Betreiber können auch eine Messung durch ihren Schornsteinfeger beauftragen und damit die Erfüllung der Vorgaben nachweisen oder einen Partikelabscheider nachrüsten, damit die Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 erfüllt werden. Ungewiß scheint aber, ob -wenn alle plötzlich zur Umrüstung oder zum Neukauf drängen- genug Handwerker bzw. Neuprodukte vorhanden sind.