In diesem Jahre treten noch Gesetze in Kraft, die von der alten Bundesregierung beschlossen wurden. Doch auch die neue Regierung hat einiges vor.
Mehr Mindestlohn
Der allgemeine Mindestlohn steigt zum Jahresanfang 2022 von 9,60 auf 9,82 Euro pro Stunde. Im Juli 2022 steht dann die nächste Erhöhung auf 10,45 Euro an. Die neue Bundesregierung hat angekündigt, den Mindestlohn auf 12 Euro anheben zu wollen – wann die Erhöhung kommt, ist aber unklar; ein entsprechendes Gesetz gibt es noch nicht.
Auch Branchenmindestlöhne steigen zum Januar folgendermaßen:
Gebäudereiniger: von 11,11 auf 11,55 Euro (innen), von 14,45 auf 14,81 Euro (Glas und Fassade), Elektriker: von 12,40 auf 12,90 Euro, Mitarbeiter in der Aus- und Weiterbildung: von 16,68 auf 17,18 Euro, von 17,02 auf 17,70 Euro (mit Bachelorabschluss). Im Laufe des Jahres steigen die Mindestlöhne in weiteren Gewerken.
Mehr Geld für Azubis
Azubis bekommen eine höhere Mindestausbildungsvergütung: Der Satz steigt von 550 auf 585 Euro im Monat. Die Mindestausbildungsvergütung ist das Minimum, das nicht-tarifgebundene Arbeitgeber ihren Lehrlingen zahlen müssen. Sie steigt im 2. Lehrjahr um 18 Prozent und im 3. Lehrjahr um 35 Prozent (gegenüber dem 1. Ausbildungsjahr).
Gelber Zettel ist digital
Seit dem 1. Oktober 2021 können behandelnde Ärzte die Krankschreibungen ihrer Patienten digital an die Krankenkassen weiterleiten, seit dem 1. Januar 2022 müssen sie es. Der Durchschlag der Krankschreibung für die Kasse fällt dann weg. Ab dem 1. Juli 2022 leiten die Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt an die Arbeitgeber weiter. Angestellte müssen ab diesem Zeitpunkt also keinen gelben Zettel mehr in der Personalabteilung einreichen, dieser Prozess soll dann digitalisiert sein. Arbeitnehmer können vom Arzt zwar noch eine Krankschreibung auf Papier verlangen, die ist aber nur noch für die eigenen Akten.
2022 sollen auch die rosa Rezeptzettel digitalisiert werden, die Versicherte in den Apotheken vorlegen müssen. Die vom Arzt ausgestellten Arznei-Rezepte sollen dann über eine spezielle App abrufbar sein.
Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe
Eines der ersten Gesetze der neuen Regierung wird die „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht sein. Wer in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf arbeitet oder beruflich Behinderte betreut, muss seinem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen, wenn das Arbeitsverhältnis schon besteht oder bis dahin begonnen wird. Ab dem 16. März 2022 können Arbeitnehmer derartige Stellen nur noch bei Vorlage eines entsprechenden Impf- oder Genesenennachweises antreten.
Die Erneuerbare-Energien-Gesetz -Umlage sinkt
Die EEG-Umlage sinkt 2022 um 43 Prozent. Statt 6,50 Cent pro Kilowattstunde müssen Stromverbraucher dann nur noch 3,723 Cent zahlen. Grund für den Nachlass sind die gestiegenen Börsenstrompreise.
Kündigung mit einem Klick
Wer die Kündigungsfrist für einen Vertrag verpasste, musste oft ein weiteres Jahr zahlen, denn der Vertrag hatte sich automatisch um diesen Zeitraum verlängert. Das ist ab März 2022 anders: Verträge dürfen dann maximal zwei Jahre am Stück laufen, automatische Verlängerungen sind nur noch dann möglich, wenn Verbraucher jederzeit aus dem Vertrag aussteigen dürfen – mit einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat. Das gilt aber nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden.
Ab Juli 2022 müssen Anbieter auf ihrer Webseite einen leicht zugänglichen, eindeutig beschrifteten „Kündigungsbutton“ vorhalten, mit dem sich Verbraucher mit einem Klick vom Vertrag lösen können. Dahinter steht das Prinzip, dass man online geschlossene Verträge auch online wieder beenden können muss. Die Änderung gilt auch für Altverträge, die vor Juli 2022 vereinbart wurden.
Mehr Zuschuss zur Pflege
Mit dem Jahresanfang 2022 gibt die Kasse pflegebedürftigen Menschen mehr Geld zur häuslichen Pflege und zur Kurzzeitpflege hinzu. Diese „Pflegesachleistungen“ werden ab Pflegestufe 2 um 5 Prozent erhöht. Um 10 Prozent steigen die Leistungen der Kurzzeitpflege.
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ab Pflegestufe 2 bekommen ab Januar 2022 einen Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Je länger die Senioren bereits im Heim leben, desto höher ist der Zuschlag.
Annahmepflicht für Elektroschrott
Supermärkte, die eine Verkaufsfläche ab 800 Quadratmetern haben und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten, müssen Elektroschrott annehmen. Bis zu einer Kantenlänge von 25 Zentimeter dürfen Verbraucher drei Altgeräte pro Geräteart abgeben, ohne Neuware zu kaufen. Bei größeren Apparaten gibt es das Rückgaberecht nur, wenn der Kunde zugleich ein Neuprodukt erwirbt. Die Rücknahmepflicht gilt auch für Online-Elektrohändler. Supermarktbetreiber dürfen sich über eine sechsmonatige Übergangsfrist freuen; spätestens am 1. Juli 2022 müssen die Annahmestellen aber eingerichtet sein.
Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Rentner
Zum 1. Januar 2022 steigen die Regelsätze bei der Grundsicherung im Alter – genau wie bei der Sozialhilfe und dem Arbeitslosengeld II – um 0,76 Prozent bzw. 3 Euro. Alleinstehende haben für den laufenden Lebensunterhalt (ohne Unterkunftskosten) Anspruch monatlich 449 Euro statt bisher 446 Euro. Bei Paaren sind es insgesamt 808 Euro statt bisher 802 Euro.
Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um drei Euro auf 311 (6- bis 13-Jährige) und 376 Euro (14- bis 17-Jährige). Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro.
64- bis 69-Jährige müssen ihren Führerschein umtauschen
Wichtiger Termin für die Generation Ü60 mit altem Pappführerschein: Wer zwischen 1953 und 1958 geboren ist und noch einen alten, bis 31. Dezember 1998 ausgestellten Führerschein besitzt, muss diesen bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht haben. Weil die Termine bei den Bürgerämtern wegen Corona derzeit knapp sind, gilt eine Schonfrist bis zum 19. Juli. Danach droht ein Bußgeld von 10 Euro. Und auch bei Fahrten im Ausland, etwa im Urlaub, sollte man einen aktuellen Führerschein vorweisen können. Wichtig: Der Umtausch des Scheins ist mit keiner Prüfung oder Gesundheitsuntersuchung verbunden.
Monatliche Verbrauchsübersicht für Mieter
Vermieter, die fernablesbare Verbrauchszähler in ihren Wohnungen installiert haben, müssen ihren Mietern ab Januar 2022 monatlich mitteilen, wieviel Heizenergie und Warmwasser diese verbraucht haben. Das soll den Bewohnern dabei helfen, ihr Heizverhalten zeitnah anzupassen. Geregelt wird das in der neuen Heizkosten-Verordnung, mit der die EU-Energieeffizienz-Richtlinie von 2018 umgesetzt wird. Fernablesbare Wärmezähler sind schon seit Oktober 2020 Pflicht, wenn es sich um eine Neuinstallation handelt, bereits eingebaute Geräte müssen bis zum 1. Januar 2027 nachgerüstet oder entsprechend ersetzt werden.
Achtung: Die monatliche Verbrauchsübersicht hat nichts mit der jährlichen Heizkostenabrechnung zu tun, die Vermieter unabhängig davon erstellen müssen.
Quelle: Impulse