Jahrgänge 1959 bis 1964 sind jetzt aufgefordert.
Nachdem zunächst Papier-Führerscheininhaber der Jahrgänge 1953 bis 1958 aufgefordert waren, diesen in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen, gilt dies nun für Bürger der Jahrgänge 1959 bis 1964. Ihre Frist läuft bis zum 19. Januar 2023.
Jahrgänge 1953 bis 1958:
Fristverlängerung bis 19. Juli 2022
Wer vor 1953 geboren ist, hat unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins bis zum 19. Januar 2033 Zeit für einen Umtausch. Wer seine Frist verstreichen lässt, ist mit einem ungültigen Dokument unterwegs. „Dies ist“, so Christian Götte, „zwar ‚nur‘ eine Ordnungswidrigkeit. Diese zu riskieren lohnt sich aber nicht. Wir tauschen schließlich lediglich ein Dokument aus. Alle Rechte bleiben bestehen, eine Prüfung oder eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung ist nicht notwendig.“ Wer den Umtausch erledigt, hat 15 Jahre Ruhe. Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die Bürgerbüros der Städte sowie die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung. Für einen Besuch sollte in jedem Fall ein Termin vereinbart werden. Dies ist am besten online unter www.en.kreis.de (Bereich Sicherheit/Verkehr) möglich. Zum Termin mitzubringen sind dann neben dem Führerschein ein gültiger Ausweis sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild.
„Wer den Antrag im Bürgerbüro auf den Weg bringt, hilft uns, wenn er den Mitarbeitern dort zusätzlich eine Kopie seines Führerscheins zur Verfügung stellt und diese zusammen mit den übrigen Unterlagen an uns schickt“, so Götte.
Die Gebühr für den neuen Führerschein, der direkt von der Bundesdruckerei zugeschickt wird, beträgt 30,40 Euro.
Eine EU-Vorgabe macht es nötig: Alle Führerscheine, die nicht befristet gültig sind, müssen bis 2033 Zug um Zug ausgetauscht werden. Die Tabelle zeigt, wer wann betroffen ist. Die Jahrgangsregel gilt für alle, die einen bis 1998 ausgestellten Führerschein haben, die Ausstellungsjahrregel für alle, deren Dokument zwischen 1999 und dem 18. Januar 2013 erstellt worden ist. pen