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Dies und Das

Freiwillige vor: Keine Angst vor dem Ehrenamt!

Informationen zu Rechten, Pflichten und Versicherungsschutz von Ehrenamtlern.

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Martina Rehbein ist Spielplatzpatin und seit mehr als 30 Jahren Ehrenamtlich tätig. Sie hat sich miit dem Thema Versicherung im Ehrenamt noch nie so wirklich auseinander- gesetzt.

Ehrenamtler, die ihre Zeit und Arbeitskraft unentgeltlich für einen guten Zweck zur Verfügung stellen, sind der Motor im gesellschaftlichen Miteinander. Anlässlich des Jahreswechsels und den damit einhergehenden guten Vorsätzen, wirft IMAGE einen Blick auf die Rechte und Pflichten sowie dem Versicherungsschutz von Ehrenamtlern. Vielleicht lässt sich so der ein oder andere doch noch Überzeugen sich ehrenamtlich zu engagieren.

Viele potenzielle und bereits aktive ehrenamtlich tätige Personen wissen gar nicht genau, wie es beispielsweise um ihren Versicherungsschutz steht, sollte ihnen bei der Ausübung des Ehrenamts etwas passieren. So geht es auch Martina Rehbein, die seit mehr als 30 Jahren ehrenamtlich als Spielplatzpatin in Hattingen aktiv ist: „Wie ich versichert bin, dass weiß ich tatsächlich nicht. Mir ist bisher nie was passiert. Man denkt über solche Dinge eigentlich nicht nach“, gibt sie zu und stellt fest: „Es wird eigentlich zu wenig darüber geredet was ist, wenn Ehrenamtlern in Ausübung Ihrer Pflicht etwas passiert.“ Das mag daran liegen, dass sich in Nordrhein-Westfalen Ehrenamtler kaum einen Kopf über den Versicherungsschutz machen müssen, denn NRW bietet seinen Ehrenamtlern zusätzlichen Versicherungsschutz.

Sicherheit für das Ehrenamt
In dem Faltblatt der Landesregierung NRW „Sicherheit im Ehrenamt - Versicherungsschutz für freiwilliges Engagement“ lässt es sich schwarz auf weiß nachlesen: „Ehrenamtliche sind – ebenso wie Hauptamtliche – bei ihrer Arbeit Risiken ausgesetzt. Sie können beispielsweise einen Unfall erleiden, der zur Invalidität führt, oder Schäden verursachen, für deren Ausgleich sie aufzukommen haben. Um Ehrenamtliche in dieser Hinsicht den Hauptamtlichen gleichzustellen, hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche abgeschlossen, die nicht bereits anderweitig geschützt sind.“ Das heißt: In der Regel sind Ehrenamtler durch ihre private Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung oder den Träger bzw. Verein abgesichert. Sollte beides nicht der Fall sein, was eher selten ist, greift in NRW die kostenlose Versicherung des Landes. Ehrenamtler müssen sich dafür nirgendwo registrieren oder anmelden, sondern lediglich den Schadenfall melden. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung bezahlt die Landes-Versicherung für Ehrenamtler im Schadenfall bis zu 5.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und bis zu 100.000 Euro für Vermögensschäden. Auch ist mit der Unfallversicherung des Landes beispielsweise der hoffentlich nie Eintretende Fall versichert, dass ein Ehrenamtler während der Ausübung seiner freiwilligen Arbeit zum Invaliden wird. Bis zu 175.000 Euro stehen in so einem Fall, der geschädigten Person zu. Weitere Details zum Versicherungsschutz für Ehrenamtler in NRW sind unter www.engagiert-in-nrw.de/sicherheit nachzulesen.

Pflichten von Ehrenamtlern
Juristisch spricht man von einem Ehrenamt, wenn die folgenden fünf Merkmale erfüllt sind:
• Das Ehrenamt wir freiwillig ausgeführt
• Die Ausübung des Ehrenamtes ist unentgeltlich
• Die ehrenamtliche Tätigkeit findet auf regelmäßiger Basis statt
• Die Tätigkeit im Ehrenamt ist organisiert
• Das Ehrenamt kommt anderen zu Gute
Aber auch wenn das Ehrenamt juristisch definiert ist, heißt das nicht, dass mit dem Amt eine Flut von Pflichten auf den Ehrenamtler zukommen. Silvia Kaniut vom Ambulanten Hospizdienst Witten-Hattingen e.V., arbeitet im Rahmen der Sterbebegleitung viel mit Ehrenamtlichen zusammen. Sie berichtet in Bezug auf die Pflichten, dass die Barrieren niederschwellig sind: „Ein Hospizler entscheidet selbst welche Zeit er einsetzen will und wann die Zeit für Ihn zu Ende ist.“ Lediglich bei der Vorbereitung der Ehrenamtler besteht man beim Hospizdienst auf eine Fortbildung bzw. Supervision – angesichts des empfindlichen Themas der Sterbebegleitung kein Wunder. „Und natürlich ist die Schweigepflicht einzuhalten“, erklärt die Hattingerin. Dieses Beispiel zeigt, dass sich die Pflichten ganz klar in Grenzen halten. Aus rechtlicher Sicht nehmen Ehrenamtler einen Auftrag wahr. Dieser Auftrag kann sich aus einer mündlichen Absprache, einer Tätigkeit oder einer schriftlichen Vereinbarung ergeben und bildet die Rechtsgrundlage für das Ehrenamt. Wer einen Auftrag angenommen hat, muss diesen auch selbst erfüllen und entsprechend tätig werden. Dabei sollten möglichst die Vorgaben des Trägers eingehalten werden. Zudem sollten Ehrenamtler Sorgfalt bei den übertragenen Aufgaben walten lassen und diese ordnungsgemäß ausführen und die Träger-Organisation stets über wichtige Neuigkeiten oder Ereignisse Informieren.
Rechte von Ehrenamtlern
Mit den Pflichten gehen aber auch Rechte für freiwillig Engagierte einher. So haben diese einen Anspruch auf die Erstattung von, Geld- und Sachaufwendungen, wie Fahrt- oder Portokosten und können die steuerfreie Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro im Jahr erhalten. Zudem stehen Ehrenamtlern beispielsweise für Fort- und Weiterbildungen, wie die Supervision beim ambulanten Hospizdienst in Hattingen zu. Der Sonderurlaub ist je nach Bundesland anders geregelt. In NRW stehen Menschen im Ehrenamt bis zu acht Arbeitstage Sonderurlaub im Jahr, die auf höchstens drei Veranstaltungen oder Maßnahmen aufgeteilt werden, zu.
Abschließend kann festgehalten werden: Vor dem Ehrenamt muss man definitiv keine Scheu haben, Politik, Träger und Vereine machen es den Ehrenamtlern so leicht wie möglich, um sich zu engagieren, denn wie wertvoll das Ehrenamt für das Zusammenleben und Funktionieren einer Gesellschaft ist, ist kaum zu überschätzen. nxs