Logo
Superbanner 749 x 89 Pixel_Platzhalteranzeige.jpg
Topthema

EN-Kreis: CORONA: AB FREITAG ÜBERNIMMT 3G-REGEL TRAGENDE ROLLE

17.08.2021: REGELUNGEN GELTEN AB EINER IZIDENZ VON 35 ODER MEHR

SON-Impfstoff-daniel-schludi-unsplash.jpg

Am Freitag, 20. August, tritt in Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Grundlage dafür sind die jüngsten Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen. Die neuen Vorgaben gelten zunächst bis zum 17. September.

Entgegen der bisherigen Regelungen enthält die neue Verordnung keine Maßnahmenstufen mehr. Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen sind nicht mehr vorgesehen. Vielmehr knüpft die Verordnung lediglich das Einsetzen der so genannten 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr.

Damit gilt der Grundsatz: Geimpften und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben zum einen noch die verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten. Zum anderen die Testpflicht für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, und Veranstaltungen in Innenräumen besuchen möchten. Empfohlen wird zudem, die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) beizubehalten.

Ministerium bewertet die Lage Tag für Tag

„Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 kann in Nordrhein-Westfalen damit ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden“, heißt es aus dem NRW Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Von dort wird das Infektionsgeschehen täglich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Parameter bewertet. Hierzu zählen die Zahl der Neuinfektionen, die Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivpatienten ebenso wie die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R-Wertes und der Grad der Immunisierung der Bevölkerung. Die Regeln der Coronaschutzverordnung werden anhand dieser Kriterien mindestens alle vier Wochen überprüft.

Pandemie noch nicht überwunden, Impfen das Gebot der Stunde

„Wir stehen an einer entscheidenden Schwelle zur Normalität. Ein immer größerer Teil der Gesellschaft ist geimpft und damit fast sicher vor schweren Krankheitsverläufen geschützt. Für diese Menschen darf der Staat keine deutlichen Einschränkungen mehr machen. Mit einer konsequenten Umsetzung der 3G-Regel tragen wir dieser Situation Rechnung - wir schützen die Ungeimpften, ohne die Geimpften einzuschränken“, macht Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann deutlich.

Trotz dieser gebotenen Normalisierung gelte: Die Pandemie sei leider noch nicht überwunden. Nur Impfen bringe eine volle Normalität. Bis dahin seien die Maskenpflicht in Innenräumen und mehr Coronatests für Nicht-Geimpfte erforderlich.

Testvorgaben für nicht geimpfte und nicht genesene Personen

Da der Inzidenzwert von 35 landesweit erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

Alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, sind daher verpflichtet, bei folgenden Gelegenheiten einen negativen Antigen-Schnelltest oder eines negativen PCR-Tests vorzulegen, der nicht älter als 48 Stunden ist: Veranstaltungen in Innenräumen, Sport in Innenräumen, Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung und Veranstaltungen ab 2.500 Personen im Freien.

Außerdem gilt für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen - also Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie für Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz - die Regel: Hier muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Kinder sind getesteten Personen gleichgestellt

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht bleibt in vielen Bereichen bestehen

Weiterhin besteht unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.