21.03.2022: Seit Samstag, 19. März, gilt in Nordrhein-Westfalen eine veränderte Coronaschutzverordnung.
Seit Samstag, 19. März, gilt in Nordrhein-Westfalen und damit auch im Ennepe-Ruhr-Kreis eine veränderte Coronaschutzverordnung. In dieser berücksichtigt die Landesregierung das vom Bundestag beschlossene neue Infektionsschutzgesetz. Dabei nutzt sie auch eine im Gesetz geregelte Übergangsfrist. Diese macht es möglich, Vorgaben bis Samstag, 2. April, zu verlängern. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Coronapatienten in den Krankenhäusern macht die Landesregierung dafür für Nordrhein-Westfalen Gebrauch.
Anders als zunächst geplant gilt die Maskenpflicht weiterhin nicht nur in Krankenhäusern und Pflegeheimen, Bussen und Bahnen sondern auch in Innenräumen. Davon betroffen sind Handel, Gastronomie, Sport- und Kultureinrichtungen sowie Innenraum-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen. Darüber hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung informiert.
Weil das neue Infektionsschutzgesetz dafür keine Rechtsgrundlage mehr liefert, finden sich folgende Punkte nicht mehr in der neuen Verordnung wieder: Maskenpflicht im Freien, private Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Kapazitätsgrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen. Gestrichen wurden vom Land zudem die Zugangsbeschränkung (G-Regel) für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen.
In vielen anderen Bereichen gelten hingegen weiterhin Zugangsbeschränkungen, hierfür wird aber jetzt auf die 3G Regel - geimpft, genesen, getestet - und nicht mehr auf 2G plus gesetzt. Dies gilt unter anderem für Sport auf Anlagen in Innenräumen, für das Nutzen gastronomischer Angebote und für Volksfeste, für Großveranstaltungen, Tier- und Freizeitparks sowie Sitzungen kommunaler Gremien. Die vollständige Aufzählung liefert die Coronaschutzverordnung in Paragraf 4.
Für möglicherweise noch notwendige Vorgaben ab dem 3. April weist das Ministerium bereits heute darauf hin, dass diese jenseits enger Grenzen nur mit Landtagsbeschlüssen umgesetzt werden können. Mit Blick auf den Mund-Nasen-Schutz lautet die eindeutige Empfehlung: Auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, sollte diese in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum nach wie vor getragen werden.
Alle Corona-Informationen der NRW Landesregierung finden sich im Internet unter www.land.nrw/corona.