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Corona: Land passt Schutzverordnung an

09.02.2022: Seit Mittwoch, 9. Februar, gilt in Nordrhein-Westfalen und damit auch im Ennepe-Ruhr-Kreis eine in einigen Passagen angepasste Coronaschutzverordnung.

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Seit Mittwoch, 9. Februar, gilt in Nordrhein-Westfalen und damit auch im Ennepe-Ruhr-Kreis eine in einigen Passagen angepasste Coronaschutzverordnung. Über die Änderungen hatte die Landesregierung die Öffentlichkeit sowie die Kreisverwaltung am Dienstagnachmittag informiert. Die neue Verordnung gilt bis zum 9. März, ihre Regeln werden im Anschluss an die Bund-Länder-Abstimmung am 16. Februar aber erneut überprüft. "Zielsetzung", so die Landesregierung, "ist das Reduzieren von Schutzmaßnahmen."
Zu den Details, Hintergründen und Schwerpunkten der neuen Verordnung heißt es in einer Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
"Insbesondere wurden für die anstehenden Karnevalstage Regelungen für räumlich abgegrenzte Bereiche getroffen: In diesen ´gesicherten Brauchtumszonen´, in denen mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen zu rechnen ist, können Städte und Gemeinden durch strenge Auflagen und klare Regelungen das Schutzniveau erhöhen."
Angepasst wurde in der Verordnung weiterhin die Kontrolle der 2G-Regel beim Zugang zu Ladengeschäften und Märkten sowie zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern, die künftig stichprobenartig erfolgen kann. Zudem sind jetzt Kinder und Jugendliche bis 17 Jahren - bisher 15 Jahre - den immunisierten Personen gleichgestellt.
Reagiert hat die Landesregierung auch auf ein Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichtes in Münster. Die Richter hatten am Dienstag die 2G-Plus-Regel für den Breitensport in Innenräumen gekippt. Durch das Neuformulieren dieser Passage in der Coronaschutzverordnung gilt diese Vorgabe - von der auch Besucher von Fitnessstudios betroffen sind - aber weiterhin. Für Sport in Innenräumen wird damit nach wie vor ein negatives Testergebnis benötigt. Von dieser 2G plus Pflicht befreit sind ebenso wie bisher alle, die ihren vollständigen Impfschutz bereits aufgefrischt haben. Ebenfalls keinen Testnachweis benötigen diejenigen, die nach vollständiger Grundimpfung in den letzten drei Monaten von Corona genesen sind.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann sieht jetzt zwar Planungssicherheit für den Karneval, unterstreicht aber auch: "Das Signal ist definitiv nicht, dass Karnevalsfeiern jetzt eine gute Idee sind. Es ist aber rechtlich nicht mehr vertretbar, sie komplett zu verbieten. Deshalb geben wir den Kommunen Instrumente an die Hand, um dort, wo viele Menschen auf den Straßen erwartet werden, Brauchtumszonen mit höheren Schutzstandards anzuordnen. Der beste Schutz wird aber sein, dieses Jahr noch einmal auf größere Feiern oder Menschenmassen zu verzichten."
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick
2G im Einzelhandel
Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen: Zugang haben ausschließlich immunisierte - also vollständig geimpfte oder genesene - Personen. Künftig ist bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.
Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind Immunisierten gleichgestellt
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind im Rahmen der Coronaschutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.
Karnevalstage
Für die Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen "gesicherten Brauchtumszonen" gelten das spezielle Vorgaben. Hierzu zählt die  2G+-Regel. Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.
Stichwort Bundesregelungen zu Quarantäneausnahmen
Die Personenkreise, die von Quarantänemaßnahmen ausgenommen sind, werden vom Land in der Test- und Quarantäneverordnung an die vom RKI zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen angepasst.
So entfällt bei genesenen Personen nach der zweiten Impfung die Karenzzeit von 14 Tagen nach der zweiten Impfung. Sie sind also unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und von der Testpflicht bei 2G+ befreit.
Bei den Regelungen zu Isolierung und Quarantäne wird deutlich gemacht, dass für die "Freitestung" immer ein Coronaschnelltest in einem Testzentrum ausreicht und kein PCR-Test notwendig ist.